Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur Resi – Marketing für Landwirte
Inhaberin und Geschäftsführerin: Carolin Nuscheler
1. Allgemein
(1) Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden auch Kunde und Besteller genannt) und der Agentur Resi – Marketing für Landwirte (im Folgenden Resi oder Agentur genannt).
(2) Abweichende Bedingungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende AGB des Kunden, die beispielsweise in einer Gegenbestätigung enthalten sind, gelten auch dann nicht, wenn Resi nicht explizit widerspricht.
(3) Diese AGB gelten für sämtliche zukünftige Geschäfte zwischen Resi und einem Auftraggeber, auch wenn sie nicht noch einmal vereinbart wurden.
2. Leistungen der Agentur
(1) Die Leistungen der Agentur umfassen die Entwicklung von Konzepten und Strategien für die erfolgreiche Vermarktung von regionalen Erzeugnissen bzw. Lebensmitteln, die konkrete Planung und Umsetzung von Webseiten, Social-Media-Auftritten und anderen digitalen Angeboten, Veranstaltungen, Corporate Designs, Entwürfe für Werbemittel (print und online), Entwicklung von Logos, Beratung u.a. (im Folgenden Leistungen genannt). Zielgruppe von Resi sind Landwirte und Direktvermarkter. Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zwischen der Agentur und dem Kunden geschlossenen Vertrag. Änderungen bedürfen der Schriftform.
(2) Für vorbereitende Arbeiten der Agentur, die aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht zur Ausführung gelangen, kann Resi eine angemessene Vergütung verlangen. Die Rechte an diesen Leistungen verbleiben dennoch bei der Agentur.
(3) Resi verpflichtet sich zu einer objektiven, speziell auf den Kunden zugeschnittenen Beratung. Die Auswahl von Medien und die Auswahl von Dienstleistern erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Sofern der Auftraggeber nicht von seinem Mitspracherecht Gebrauch macht, entscheidet Resi über die Beauftragung von Dritten im Hinblick auf ideale Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg – im Sinne des Auftraggebers.
3. Präsentationen
(1) Bekommt die Agentur nach einer Präsentation im Zuge von Vertragsverhandlungen keinen Auftrag, verbleiben Präsentationsunterlagen und vor allem die Rechte an den vorgestellten Inhalten Eigentum der Agentur.
(2) Die Inhalte von Präsentationen dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung von Resi seitens des Auftraggebers verwendet werden. Gleiches gilt für Ideen seitens Resi, die (noch) nicht für Werbemittel für den Auftraggeber verwendet wurden. Erst, wenn sie vereinbarungsgemäß bezahlt wurden und ein schriftlicher Übergang der Rechte vorliegt, gehen sie an den Auftraggeber über.
4. Eigentumsrechte und Nutzungsrechte
(1) Alle mit den gelieferten Leistungen der Agentur zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt Resi im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d. h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei Resi.
(2) Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat Resi von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
(3) Resi ist berechtigt, die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen im Rahmen von Eigenwerbung (auch im Internet), bei Präsentationen und im Rahmen von Wettbewerben, zu verwenden.
5. Auftragserteilung an Dienstleister/Abgaben und Steuern
(1) Die Agentur ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte einzusetzen.In diesem Zusammenhang kann Resi Aufträge zur Produktion von Werbemitteln wie zum Beispiel Logos oder Fotoaufnahmen an Dienstleister erteilen, sofern diese zur Erstellung der mit dem Auftraggeber im Vertrag festgelegten Leistungen notwendig sind. Dies erfolgt unter Berücksichtigung von Ziffer 2.4 . Die Aufträge erteilt Resi – sofern nicht anders mit dem Auftraggeber vereinbart – in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Resi ist ein künstlersozialkassenabgabepflichtiges Unternehmen und übernimmt bei direkter vertraglicher Bindung des Künstlers die Abführung an die Künstlersozialkasse (KSK). Dieser Betrag wird an den Auftraggeber weiterberechnet.
(3) GEMA-pflichtige Veranstaltungen muss der Auftraggeber selbst anmelden, die dadurch entstehenden Gebühren tragen und selbstständig an die GEMA abführen. Fremdkosten wie beispielsweise Raummieten, Kosten für die Ausstattung von Veranstaltungsräumen, Bewirtungskosten, Druck und Versandkosten etc., die bei gemeinsamen Aktionen von Resi und einem Auftraggeber entstehen, werden unter Aufschlag von zehn Prozent an den Kunden weiterberechnet.
5. Geheimhaltungspflicht
(1) Resi ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet.
(2) Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgabe heranzieht, verpflichtet die Agentur diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
6. Lieferung/Fristen
(1) Sobald die Arbeiten und Leistungen von Resi versandt wurden, sind die Lieferverpflichtungen seitens der Agentur erfüllt. Das Risiko der Übermittlung trägt der Auftraggeber. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
(2) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn die Termine von Resi schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen) im vereinbarten Zeitraum erfüllt hat.
(3) Die Agentur ist bestrebt, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur zwei Nachfristen von mindestens 14 Tagen gewährt hat.
(4) Bei unvorhersehbaren Hindernissen, auf die Resi keinen Einfluss hat, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer der Behebung dieser Hindernisse. Resi teilt Beginn und Ende solcher Fristverschiebungen dem Auftraggeber unverzüglich mit.
(5) Verpackung, Porto, Versicherungen oder sonstige Versandkosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
7. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige Kosten werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
(2) Rechnungen von Resi sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Resi berechnet Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
(3) Bei länger andauernden Projekten behält Resi sich die Erstellung von Teilrechnungen vor, wodurch bisher erbrachte Leistungen abgegrenzt werden.
(4) Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von Resi sind sofort nach Rechnungserhalt und spätestens 14 Tage nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
8. Kündigung
(1) Tritt der Auftraggeber mindestens 48 Stunden von einem erteilten Auftrag zurück, kann Resi zehn Prozent des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(2) Eine Auftrags-Stornierung weniger als 48 Stunden vor Auftragsbeginn wird mit 50 Prozent der angebotenen Nettokosten in Rechnung gestellt. Bei Absage am Auftragstag werden 80 Prozent in Rechnung gestellt.
(3) Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit (Abo-Modelle z.B. im Bereich Social Media) ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner zum Ende des Folgemonats kündbar.
(4) Resi kann dem Auftraggeber die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige monatliche Leistungspauschalen oder einem erheblichen Teil von zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist.
9. Impressum
Resi darf auf Vertragserzeugnissen wie zum Beispiel Webseiten oder Flyern mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen.
10. Gewährleistung
(1) Von Resi gelieferte Arbeiten muss der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt überprüfen und Mängel innerhalb von drei Tagen mitteilen.
(2) Resi haftet für das Fehlen zugesicherter Inhalte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und leistet im Rahmen der nachfolgenden Ziffern Gewähr.
(3) Resi verpflichtet sich, einen Fehler im Rahmen einer angemessenen Frist zu beheben. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aufzuheben, oder die Vergütung herabzusetzen, wenn auch die Nachbesserung seitens Resi fehlerhaft ist. Letzteres liegt dann vor, wenn eine Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens Resi verweigert, oder unzumutbar verzögert wird, oder wenn sie dem Besteller aufgrund von zu vieler Mängel nicht zumutbar ist.
(4) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-)Abnahme. Sie beträgt gegenüber einem Vollkaufmann ein Jahr ab Gefahrübergang, gegenüber Verbrauchern zwei Jahre.
11. Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche, sind bei fahrlässigem Verhalten seitens Resi oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind die Ansprüche ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss gelten nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, bei vorsätzlichem Handeln von Resi, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Schadensersatzansprüche gegen Resi verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden sind von der Verkürzung ausdrücklich ausgenommen.
12. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass Daten bzw. Bestandsdaten und Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Kennwörter, Up- und Downloads, während der Dauer des Auftrags von Resi abgespeichert werden.
13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertrag entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Altenstadt, der Firmensitz von Resi.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
Stand: Oktober 2018